Durch das Versicherungsprinzip kann es bei einem ungünstigen Versicherungsverlauf dazu kommen, dass nur eine geringe Pension ausgezahlt wird. In diesen Fällen springt der Bund mit einer Ausgleichszulage ein, um ein bestimmtes Mindesteinkommen sicherzustellen. Die mit der Ausgleichszulage aufgestockten Pensionen werden in den Medien oft – fälschlicherweise – als Mindestpension bezeichnet.
Pensionistinnen und Pensionisten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich oder einem anderen EWR-Staat haben, können Anspruch auf Pflegegeld haben. Voraussetzung ist eine körperliche, geistige oder psychische Behinderung, die einer ständigen Betreuung und Hilfe von monatlich mehr als 65 Stunden für voraussichtlich zumindest sechs Monaten bedarf.
Bezieherinnen und Bezieher einer Pension (außer Hinterbliebenenpensionen) erhalten für ihre Kinder einen Kinderzuschuss, wenn sie im gleichen Haushalt leben. Dieser ist mit dem 18. Lebensjahr des Kindes begrenzt, kann aber auf Antrag weiter bezogen werden, wenn das Kind beispielsweise studiert. Dieser beträgt für jedes Kind einheitlich EUR 29,07 pro Monat.
Nach dem Grundsatz „Rehabilitation vor Pensionsleistung” bietet die Pensionsversicherung auch präventive Leistungen an. So können beispielsweise Kuraufenthalte zur Vorbeugung von Invalidität gewährt werden. Außerdem werden, ähnlich wie in der Unfallversicherung, Maßnahmen der medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation angeboten.